Fahrverbot auch für Radler? |
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Betrunken Autofahren – ein sicherer Weg den Führerschein zu verlieren. Das aber auch beim Radfahren unter Alkohol Führerschein und damit Taxischein in Gefahr sind, dass wissen die Wenigsten. Ein Gastbeitrag von Dr. Josef Cichon.
Sommer, Sonne, Biergartensaison. Jetzt eine erfrischende Maß gegen den Durst. Und weil es so gut schmeckt, gleich noch eine hinterher. Kann ja nichts passieren. Schließlich hat man das Auto artig daheim gelassen und ist mit dem Fahrrad gekommen. Vorsicht! Das ist eine Milchmädchenrechnung, die nicht aufgehen kann. Wird man auf dem Fahrrad nämlich mit über 1,6 Promille Alkohol im Blut erwischt, dann kann auch da der Führerschein entzogen werden. Die Begründung: Fährt ein Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration gleich oder über dem genannten Wert auf öffentlichen Straßen, macht er sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Außerdem kann die zuständige Behörde davon Ausgehen, das er zum Führen eines Fahrzeuges ungeeignet ist. Ein Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot ist für Radfahrer vom Gesetzgeber eigentlich nicht vorgesehen, da diese Regelung nur für Kraftfahrer gilt. Trotzdem kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde auch Radfahrer dazu auffordern, den so genannten Depperltest zu machen, die medizinisch psychologisch Untersuchung, kurz MPU genannt. Durch die MPU soll der betroffene Radfahrer also den Nachweis erbringen, dass er zukünftig nicht mehr betrunken fahren wird. Ein Nachweis, der innerhalb der üblichen Frist von drei Monaten zumeist kaum zu erbringen ist. In der Folge kann also der Führerschein eingezogen werden – mit weitreichenden Konsequenzen. Lebt unser Beispiel-Radler zum Beispiel vom Taxi fahren, so kann er seinen Beruf in der Zeit natürlich nicht weiter ausüben. Der Taxischein ist damit natürlich auch in Gefahr, denn geht die zuständige Fahrerlaubnisbehörde nun davon aus, dass er keine Eignung zum Führen eines Fahrzeugs besitzt, kann dies auch den Einzug des Personenbeförderungsscheins zur Folge haben. Doch dem Radfahrer droht noch mehr, denn das Fahrverbot erstreckt sich in diesem Fall nicht nur auf Kraftfahrzeuge, sondern es schließt Fahrräder ausdrücklich mit ein. Ein Verstoß dagegen wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Doch sollte man auch in dieser Situation nicht alle Hoffnung fahren lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach in Urteilen festgestellt, dass die MPU als ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anzusehen und nur dann zulässig ist, wenn geringfügigere und kostengünstigere Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Als minderschwere Eingriffe kommen zum Beispiel Aufbaukurse und Nachschulungen in Betracht. Wer also in diese unangenehme und Existenzbedrohende Situation kommt, der sollte sich unbedingt Rat bei einem Fachanwalt holen und das am besten unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung zur MPU. Dieser Rat gilt umso mehr, als die Anordnung einer MPU nicht als Verwaltungsakt gilt und daher für sich gesehen nicht angefochten oder überprüft werden kann. Wie absurd das Vorgehen der Verwaltungsbehörde im Einzelfall sein kann, zeigt sich, wenn man deren Überlegungen konsequent fortsetzt. Dann müsste man nämlich auch jedem Autofahrer, der mit 1,6 Promille und darüber erwischt wurde und dem daraufhin der Führerschein entzogen worden ist, das Radfahren untersagen. Auf diese Idee ist bisher aber noch niemand gekommen. |
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